§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Haslochbergschule Groß-Bieberau e. V.“ – im Folgenden „Verein” genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Bieberau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Unterrichts und der Erziehungsarbeit der Haslochbergschule über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus durch
- Bereitstellung von Sach- und Geldspenden
- Förderung einzelner Vorhaben, insbesondere innovativer Projekte
- Unterstützung bedürftiger Schüler bei besonderen Schulveranstaltungen
- Weiterhin ist es Zweck des Fördervereins, in enger Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat und der Schulleitung die Anliegen der Haslochbergschule in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Dies soll u.a. dadurch gefördert werden, dass VertreterInnen der genannten Gremien zu den Sitzungen des Fördervereins eingeladen werden.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessione-ll neutral.
- Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- SchülerInnen der Haslochbergschule
- Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Haslochbergschule besuchen
- Andere natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen
- Ehemalige SchülerInnen
- Die Lehrkräfte der Schule
- Juristische Personen sowie Gebietskörperschaften
- Minderjährige Antragsteller bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters.
- Innerhalb der Mitgliedschaft können sich die Mitglieder aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
- Informationen aller Art, auch Einladungen oder Änderungen können, sofern eine Emailadresse vorliegt, per Email bekannt gegeben werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs (Schuljahresende) unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitgliedsbeiträge sind einmal jährlich fällig. Die Beiträge belaufen sich ab März 2019 auf:
25 € Familienbeitrag
15 € Einzelbetrag Erwachsener
10 € Einzelbeitrag Kinder
§ 6 Mittel des Vereins, Beiträge, Spenden
- Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen, Spenden, Umlagen und sonstigen Einnahmen.
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind bis spätestens 31. März des Geschäftsjahres zu leisten.
- Spenden werden auf Wunsch schriftlich bestätigt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich und mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung – mindestens einmal pro Jahr – einberufen werden oder wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangt. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag der Einlieferung maßgeblich. Mit der Mitgliederversammlung vom 29.01.2018 beschließt der Vorstand den Turnus der Vorstandswahlen wie folgt zu ändern:
Die Vorstandswahlen werden ab diesem Jahr (2018) nicht mehr am Anfang des Jahres stattfinden, sondern nach Vorstandbeschluss immer am Schuljahresanfang innerhalb der ersten beiden Monate des Schuljahres.
- Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:
- Die Berichte des/der Vorsitzenden, des Rechners/der Rechnerin und der KassenprüferInnen entgegenzunehmen
- Über Anträge zu beraten und einen Beschluss zu fassen
- Satzungsänderungen zu beschließen
- Alle zwei Jahre tritt die Mitgliederversammlung als ordentliche Hauptversammlung zusammen. Zusätzlich zu den genannten Aufgaben unter Absatz 2 ist es Aufgabe der ordentlichen Hauptversammlung:
- Dem bisherigen Vorstand Entlastung zu erteilen
- Den neuen Vorstand und die neuen KassenprüferInnen zu wählen
- Anträge sind schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll ist von dem/der SchriftführerIn und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
- Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die RechnerIn und der/die SchriftführerIn. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Hauptgeschäftsausschuss
- Die Verwaltung des Vereins besorgt der Hauptgeschäftsausschuss. Unter Berücksichtigung des § 30 BGB setzt sich der Hauptgeschäftsausschuss wie folgt zusammen:
- ein/eine Vorsitzende/r
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
- ein/eine RechnerIn
- ein/eine SchriftführerIn
- sowie bis zu vier Beisitzer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Für die/den Vorsitzende/n des Schulelternbeirates und die/den SchulleiterIn werden zwei zusätzliche Beisitzer-stellen eingerichtet, die die genannten Personen kraft Ihres Amtes einnehmen können. Sind diese Personen nicht Mitglied des Vereins, so haben sie nur eine beratende Funktion.
Weitere Beisitzer können bei Bedarf (z.B. zur Planung/Vorbereitung besonderer Veranstaltungen) hinzu berufen werden.
- Der Hauptgeschäftsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Hauptgeschäftsausschusses werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Hauptgeschäftsausschussmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Mitglied des Hauptgeschäftsausschusses vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Hauptgeschäftsausschuss prüft Anfragen und Anträge der Gesamtkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirates und des/der SchulleiterIn der Haslochbergschule auf Unterstützung durch den Verein auf Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit und beschließt darüber im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Einzeln zeichnungsberechtigt für alle Vereinskonten sind jeweils der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die RechnerIn. Dies gilt auch für die Ausstellung von Spendenquittungen.
§ 12 Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Schuljahresfestzustellen.
§ 13 Satzungsänderung und Ergänzung
- Die Satzung kann auf jeder Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Änderungsanträge sind dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und den Mitgliedern mit der Einladung und der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
- Die Satzung kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden.
- Informationen aller Art, auch Einladungen oder Änderungen können, sofern eine Emailadresse vorliegt, per Email bekannt gegeben werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins direkt an die Haslochbergschule, mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für die SchülerInnen der Haslochbergschule zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung des Vereins in der vorstehenden Form wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.03.2019 in Kraft gesetzt und löst die vorherige Satzung vom 20.01.2010 ab.

